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Windenergie: Bundesnetzagentur verlängert Frist für Nachtkennzeichnung

© Lanthan GmbH & Co. KG / Garrecht Avionik GmbH© Lanthan GmbH & Co. KG / Garrecht Avionik GmbHBonn, Berlin - Im Energiesammelgesetz hat der Gesetzgeber Ende 2018 beschlossen, die bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung für neue Windenergieanlagen (WEA) sowie Bestandsanlagen ab dem 01. Juli 2020 verpflichtend einzuführen. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat diese Frist jetzt verlängert.

Das im Dezember 2018 verabschiedete Energiesammelgesetz sieht verschiedene Maßnahmen vor, um die Akzeptanz der Windenergie zu steigern. Eine wichtige Maßnahme ist die bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK) von Windenergieanlagen. Diese sorgt dafür, dass Hindernisfeuer nur dann aktiviert werden, wenn sich tatsächlich Flugobjekte in WEA-Nähe befinden. Ursprünglich sollten die Windenergieanlagen in Deutschland bis zum 01. Juli 2020 mit entsprechenden Systemen ausgerüstet werden. Die nicht gegebene flächendeckende Verfügbarkeit von BNK-Systemen, rechtliche Unsicherheiten und Verzögerungen bei der Zulassung der Transpondertechnologie haben dazu geführt, dass das BNetzA die Umsetzungsfrist um 12 Monate nach hinten verschoben hat. Der Bundesverband Windenergie begrüßt diesen Schritt.

BNetzA verlängert Frist zur BNK-Umsetzung um 12 Monate
Die 6. Beschlusskammer der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 22. Oktober 2019 beschlossen, die Umsetzungsfrist für die Ausstattung von On- und Offshore-Windenergieanlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen gemäß § 9 Absatz 8 des EEG 2017 bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 zu verlängern.

Zur Begründung verweist die BNetzA, dass sie im Konsultationsverfahren mit Behörden, Verbänden und Unternehmen zu der Einschätzung gekommen ist, dass die derzeit am Markt aktiven Hersteller nicht in der Lage sind, alle Neu- und Bestandsanlagen bis zum 01. Juli 2020 mit einem luftfahrtrechtlich zugelassenen BNK-System auszustatten. Dabei geht die BNetzA davon aus, dass die Projektlaufzeiten für eine Nachrüstung bei Onshore-Anlagen derzeit üblicherweise bei 12 – 24 Monaten liegen und Erfahrungen über die Ausstattung von Offshore-Anlagen aktuell noch fehlen. Schwerer wiege momentan zudem die rechtliche Unsicherheit hinsichtlich der technischen Anforderungen, die BNK-Systeme zukünftig erfüllen müssen. Die Konsultation habe diesbezüglich kein einheitliches Bild gezeichnet. Unter den gegebenen Bedingungen halte es kein Konsultationsteilnehmer für möglich, dass die Ausstattung aller Anlagen bis zum Fristablauf erfolgen könne, so die BNetzA. Zusätzlich berücksichtigt die BNetzA bei der Fristverlängerung, dass transpondergestützte Lösungen derzeit noch nicht am Markt angeboten werden und mit einer Verfügbarkeit dieser BNK-Lösung nicht vor Ablauf der bisherigen Frist zu rechnen ist.

BWE: Ursprüngliche Umsetzungsfrist von Beginn an zu kurz
Der Bundesverband Windenergie (BWE) begrüßt die Fristverlängerung für die mit BNK-Systemen. Die bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung sei seit vielen Jahren ein Anliegen des BWE und die Reduzierung der Lichtemissionen an Windenergieanlagen ein wichtiger Baustein für die Akzeptanz der Windenergietechnologie, betont BWE-Präsident Hermann Albers. Eine von Beginn an zu kurze und für die Akteure schlicht nicht realisierbare Umsetzungsfrist helfe aber niemandem. Weder den Anlagenbetreibern, denen der Verlust der Einspeisevergütung drohe, noch den Herstellern technischer BNK-Systeme und genauso wenig den Behörden und Anwohnern.


© IWR, 2019


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