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Länderöffnungs-Klausel: Wie die Baugesetz-Pläne der Regierung den Windenergie-Ausbau behindern

Münster - Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung sieht vor, eine Länderöffnungsklausel in das Baugesetzbuch (BauGB) einzufügen, die sich erheblich auf den weiteren Ausbau der Windenergienutzung auswirken könnte.

Durch die Länderöffnungsklausel wird den Bundesländern die Option eingeräumt, länderspezifische Regelungen über Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauungen festzulegen. Die Windenergiebranche warnt vor dem Ende eines substanziellen Ausbaus der Windkraft in Deutschland.

Bundesregierung legt Gesetzentwurf zur Steuerung des Windenergieausbaus vor
Die Bundesregierung hat sich auf ihrer Klausurtagung in Meseberg im Januar dieses Jahres auf Initiative von Horst Seehofer darauf verständigt, einen Regierungsentwurf über ein „Gesetz zur Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und unzulässigen Nutzungen“ vorzulegen. Der nunmehr beschlossene und am 8. April 2014 vorgelegte Entwurf soll zeitgleich mit dem novellierten EEG am 1. August 2014 in Kraft treten. Den Ländern wird in dem Gesetz die Befugnis eingeräumt, den im Baugesetzbuch verankerten Privilegierungstatbestand für Windenergieanlagen von der Einhaltung von Mindestabständen zu bestimmten baulichen Nutzungen abhängig zu machen und per Landesgesetz zu konkretisieren.

Windenergie-Ausbau bislang stärker am Immissionsschutzrecht orientiert
Für den Ausbau der Windenergienutzung bedeutet das Gesetz eine Abkehr von der bisherigen Praxis, lediglich Abstandsempfehlungen in die Windenergieerlasse der Länder aufzunehmen. Entscheidend für die aus planungsrechtlicher Sicht notwendigen Abstände zur Wohnbebauung waren die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Regelungen, insbesondere der TA Lärm sowie die Vorgaben zum Schutz des Luftverkehrs und militärischer Anlagen. Bislang konnten daher auch Abstände realisiert werden, die unter den erlasslichen Empfehlungen lagen, da die Bindung für die Genehmigungsbehörden an die in den Erlassen aufgeführten Abstände nicht gegeben war.

Bayern plant pauschal mit 10-fachem Abstand der WEA-Gesamthöhe
Der bayerische Ministerrat hat bereits beschlossen, möglichst rasch von der künftig im Baugesetzbuch vorgesehenen Befugnis Gebrauch zu machen und einen Mindestabstand von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung festzulegen. Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf wurde vom bayerischen Kabinett bereits gebilligt. Nach dem Willen der bayerischen Landesregierung soll der Abstand zwischen Windkraftanlagen und Wohnbebauung künftig grundsätzlich das Zehnfache der Gesamthöhe einer Windkraftanlage betragen. Ausnahmen könnten durch kommunale Bebauungspläne jedoch zugelassen werden, so Bayerns Bauminister Joachim Herrmann (CSU).

Branchenvertreter befürchten massive Folgen für den weiteren Windenergieausbau
Das geplante Gesetz zur Länderöffnungsklausel könnte dazu führen, dass die Bundesländer bei Ausnutzung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Flexibilität bei der Festlegung von Abständen zur nächsten Bebauung zu einer Schwächung des Windenergieausbaus beitragen. Standorte, die aus immissionsschutzrechtlicher Sicht unkritisch sind, könnten bei entsprechenden Abstandsvorgaben trotzdem für die Windenergie nicht genutzt werden. Aus Sicht des Bundesverbandes Windenergie beinhaltet die Länderöffnungsklausel die Gefahr, dass die Bundesländer künftig Abstandsflächen zur Wohnnutzung festlegen, ohne dass nachvollziehbare Kriterien festgelegt würden. Dies schränke den Außenbereich massiv ein, sorgfältiger Abwägung werde kaum noch Raum gegeben, so der BWE. Grünen-Urgestein Hans-Josef Fell beklagt, dass das Bundeskabinett und die Bayerische Staatsregierung mit der Länderöffnungsklausel den Ausstieg aus jeglicher vernünftigen Windkraftplanung eingeleitet und das Ende eines substanziellen Ausbaus der Windkraft in Bayern, aber prinzipiell auch bundesweit beschlossen haben.

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© IWR, 2014

16.04.2014

 



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