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EuGH segnet nationale Regeln für erneuerbare Energien ab

Luxemburg – Zwei übergeordnete Ziele der Europäischen Union musste nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg gegeneinander abwägen. Den freien Warenverkehr auf der einen und die nationalen Regelungen zum Ausbau der erneuerbaren Energien auf der anderen Seite. Ein finnischer Windparkbetreiber hat in dieser Frage eine Entscheidung erzwungen.

Für die Richter hat dabei das im Allgemeininteresse liegende Ziel, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu unterstützen, um die Umwelt zu schützen und die Klimaänderungen zu bekämpfen, Vorrang. Für den finnischen Windenergie-Erzeuger bedeutet das im konkreten Fall, dass er nicht in den Genuss der schwedischen Ökostrom-Zertifikate kommt.

Deutsche Sorgen um EEG werden zerstreut
Der EuGH hat entschieden, dass die schwedische Regelung, nach der nur im Inland erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien staatlich gefördert wird, nicht gegen EU-Recht verstößt. Deutsche Sorgen, der Gerichtsentscheid hätte auch Folgen für das kürzlich verabschiedete Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), sind damit vom Tisch.
Geklagt hatte die Aaland-Windkraft-Gesellschaft, die ihren Strom nach Schweden exportiert, dort aber nicht die staatliche Förderung erhält. Die schwedische Regierung stützte sich auf eine EU-Richtlinie, nach der jeder Mitgliedstaat selbst entscheiden dürfe, in welchem Umfang Strom aus anderen Staaten gefördert wird.

Aaland-Windkraft sieht Verstoß gegen Warenverkehrsfreiheit
Aus Sicht der Finnen sei dieser Teil der besagten Richtlinie (Art. 3 Abs. 3 EE-Richtlinie 2009/28/EG) allerdings nicht mit der geltenden Warenverkehrsfreiheit vereinbar. Da dadurch etwa 18 Prozent des schwedischen Strommarktes ausländischen Anbietern verschlossen bliebe, sei die Richtline ungültig, so die Argumentation von Aaland-Windkraft. Das schwedische Verwaltungsgericht Linköping überwies den Fall an den EuGH, der die Vereinbarkeit der schwedischen EE-Unterstützung über Stromzertifikate mit dem Unionsrecht endgültig klären sollte.

Förderregelung steht im Einklang mit Grundsatz des freien Warenverkehrs
In seinem Gerichtsurteil entschied der EuGH nun, dass das schwedische Fördersystem mit der Richtlinie vereinbar sei. Mitgliedstaaten, die sich für eine Förderregelung entschieden haben, werden durch die Richtlinie nicht dazu verpflichtet, die Förderung auf die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates erzeugten grünen Stroms auszudehnen, so der EuGH in einer Pressemitteilung. Dennoch erklärt der EuGH, dass die Förderregelung eine Beschränkung des freien Warenverkehrs darstellt. Vor dem Hintergrund, dass die Nutzung der erneuerbaren Energien unterstützt wird, um den Klimawandel zu bekämpfen, sind die entsprechenden Förderregeln dennoch gerechtfertigt. Besonders für langfristige Investitionen in die erneuerbaren Energien sei diese Förderregelung notwendig. Unter diesen Umständen entscheidet der Gerichtshof, dass die schwedische Förderregelung auch mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs im Einklang steht.

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01.07.2014

 



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