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EU verhängt hohes Bußgeld gegen GE im Zuge von LM-Übernahme

© General Electric© General ElectricBrüssel – Im März 2017 hat die EU-Kommission der Übernahme des Rotorblatt-Herstellers LM Wind Power durch General Electric (GE) zugestimmt. Wegen unrichtiger Angaben bei der Übernahme hat die Kommission nur eine millionenschwere Geldbuße verhängt.

Die EU-Kommission hat gegen GE eine Strafzahlung von 52 Millionen Euro (Mio. Euro) erlassen, da das Unternehmen während der Untersuchung, die die Kommission nach der EU-Fusionskontrollverordnung zur geplanten Übernahme von LM Wind durch GE durchführte, im ersten Anlauf unrichtige Angaben gemacht hat. Auf den bereits genehmigte Übernehme von LM hat der Beschluss keine Auswirkungen.

EU-Beschwerde wegen GEs Angaben bei Erstanmeldung von LM Übernahme
Am 11. Januar 2017 meldete GE die geplante Übernahme von LM Wind bei der Kommission an. Nach Angaben der Kommission erklärte GE dabei, über seine bestehende 6-Megawatt (MW)-Turbine hinaus keine Offshore-Windkraftanlagen mit höherer Leistung zu entwickeln. Die Kommission stellte jedoch aufgrund von bei einem Dritten eingeholten Informationen fest, dass GE potenziellen Kunden gleichzeitig eine 12 MW Offshore-Windkraftanlage anbot. Daraufhin habe GE die Anmeldung der Übernahme von LM Wind zurückgenommen und am 13. Februar 2017 erneut angemeldet, dieses Mal mit vollständigen Informationen über sein künftiges Projekt, so die Kommission. Am 20. März 2017 genehmigte die Kommission dann den geplanten Zusammenschluss.

Im Juli 2017 richtete die Kommission dann eine Beschwerde an GE, in der sie darlegte, dass GE mutmaßlich seine Verfahrenspflichten aus der Fusionskontrollverordnung verletzt hatte. Die Untersuchung der Kommission bestätigte, dass GE zum Zeitpunkt der ersten Anmeldung im Januar 2017 potenziellen Kunden tatsächlich eine Offshore-Windkraftanlage mit höherer Leistung angeboten hatte. Die Erklärung im Anmeldeformular von GE sei daher falsch gewesen.

Bußgeldbeschluss für Übernahme von LM durch GE ohne Folgen
Nach der EU-Fusionskontrollverordnung sind Unternehmen in einem Fusionskontrollverfahren verpflichtet, sachlich richtige und nicht irreführende Angaben zu machen, um Fusionen und Übernahmen zeitnah und wirksam prüfen zu können. Die Kontrollverordnung erlaubt es der Kommission bei Verstößen Geldbußen von bis zu 1 Prozent des Gesamtumsatzes von Unternehmen zu verhängen.

Durch die fahrlässige Übermittlung unrichtiger Angaben im Anmeldungsformular habe GE eine Zuwiderhandlung begangen. GE hätte die Bedeutung der Informationen für die Prüfung der Kommission und seine Pflichten aus der Fusionskontrollverordnung kennen müssen, so die Kommission. Im Rahmen ihrer Prüfung ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Geldbuße von insgesamt 52 Mio. Euro die gewünschte abschreckende Wirkung entfalten dürfte und angemessen ist.

Der aktuelle Beschluss hat keine Auswirkungen auf die Genehmigung des Zusammenschlusses nach den EU-Fusionskontrollvorschriften, da diese auf den berichtigten Informationen aus der zweiten Anmeldung beruhten, so die Kommission.

© IWR, 2019


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