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Bundesverfassungsgericht: Pflicht zur Beteiligung von Bürgern und Gemeinden an Windparks zulässig

© Adobe Stock / Fotolia© Adobe Stock / FotoliaKarlsruhe - Um die Akzeptanz gegenüber Windenergieanlagen (WEA) zu verbessern, hat Mecklenburg-Vorpommern WEA-Betreiber gesetzlich dazu verpflichtet, Anwohnern und Gemeinden eine Beteiligung an den Projekten anzubieten. Eine Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gegen dieses Vorgehen haben die Richter nun abgewiesen.

Mit dem heute (05.05.2022) veröffentlichten Beschluss (1 BvR 1187/17) hat der Erste Senat des BVerfG entschieden, dass das Gesetz über die Beteiligung von Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern ganz überwiegend mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Lediglich einen Punkt an der Regelung in Mecklenburg-Vorpommern sehen die Karlsruher Verfassungsrichter kritisch. Gegen die Regelung in Mecklenburg-Vorpommern hatte ein Unternehmen der Windbranche geklagt, das sich unter anderem in seiner Berufsfreiheit eingeschränkt sah.

Pflicht zur Beteiligung von Anwohnern und Kommunen soll Akzeptanz steigern
Das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz (BüGembeteilG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern verpflichtet die Betreiber von Windenergieanlagen (Vorhabenträger), Windparks nur durch eine eigens dafür zu gründende Projektgesellschaft zu betreiben und Anwohner sowie standortnahe Gemeinden über entsprechende Angebote (Gesellschaftsanteil, Sparprodukt oder Abgabe) an dem Ertrag der Windparks zu beteiligen. Dieses Angebot gilt für Anwohner und Gemeinden im Umkreis von 5 Kilometer um die Windenergieanlagen.

Nach § 4 Abs. 3 BüGembeteilG hat der Vorhabenträger unverzüglich nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder nach dem Gewinn einer Ausschreibung die kaufberechtigten Gemeinden im Einzelnen über das Vorhaben und die wirtschaftlichen Rahmendaten eines Anteilserwerbs zu informieren. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn der Vorhabenträger die Gemeinden nicht an der Projektgesellschaft beteiligen, sondern stattdessen die Zahlung der Abgabe anbieten will.

Ziel des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist es, durch die Regelung im Gesetz die Akzeptanz für neue Windenergieanlagen zu verbessern und den weiteren Ausbau der Windenergie an Land zu unterstützen.

Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz überwiegend mit Grundgesetz vereinbar
Insgesamt kommen die Karlsruher Richter in ihrer Begründung zu der Einschätzung, dass das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz formell und überwiegend auch materiell verfassungsgemäß ist.

Die Richter werten die mit dem BüGembeteilG verfolgten Gemeinwohlziele des Klimaschutzes, des Schutzes von Grundrechten vor Beeinträchtigungen durch den Klimawandel und der Sicherung der Stromversorgung als hinreichend gewichtig, um den mit der Beteiligungspflicht verbundenen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit der Vorhabenträger aus Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen zu können.

So ist nach Auffassung der Richter die Gesetzgebungskompetenz des Landes gegeben. Auch die von den Vorhabenträgern anstelle des Erwerbs von Anteilen an der Projektgesellschaft an die standortnahen Gemeinden zu zahlende Abgabe sei kompetenzrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Abgabe sei keine Steuer im Sinne des Art. 105 GG. Das Gesetz treffe Vorkehrungen für eine Verwendung der Mittel aus der Abgabe allein zu dem Zweck, die Akzeptanz neuer Windenergieanlagen bei den Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde zu verbessern. Für die in den standortnahen Gemeinden lebenden Personen soll durch die gesetzlich vorgegebene Verwendung der Abgabemittel konkret erfahrbar werden, dass die Erzeugung von Windenergie nicht nur Beeinträchtigungen der Landschaft mit sich bringt, sondern auch die örtliche Lebensqualität verbessere.

Ferner sehen die Richter auch in den von der Beschwerdeseite angegriffenen Pflichten zur Gründung von Projektgesellschaften und zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an den Gesellschaften durch den Erwerb von Anteilen und alternativ den Erwerb von Sparprodukten oder die Zahlung einer Abgabe an die Gemeinde keine Verletzung für die Vorhabenträger in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit. Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Vorhabenträger stehe nicht außer Verhältnis zum Gewicht und zur Dringlichkeit der verfolgten Gemeinwohlzwecke. Die mit dem Gesetz verfolgten Gemeinwohlziele des Klimaschutzes, des Schutzes von Grundrechten vor Beeinträchtigungen durch den Klimawandel und der Sicherung der Stromversorgung seien hinreichend gewichtig, um den mit der Beteiligungspflicht verbundenen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit der Vorhabenträger rechtfertigen zu können, so die Einschätzung der Richter.

Kritisiert werden vom BVerfG lediglich die umfassenden Informationspflichten, die für die Vorhabenträger nach immissionsschutzrechtlicher Genehmigung gegenüber den standortnahen Gemeinden resultieren. Hier sieht das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz vor, dass die Kommunen unverzüglich nach der Genehmigung über das Windenergieprojekt und die wirtschaftlichen Eckdaten für den Erwerb von Anteilen an der Projektgesellschaft informiert werden müssen. Als unverhältnismäßig stufen die Richter diese Informationspflicht für den Fall ein, wenn ein Vorhabenträger den Gemeinden statt eines Anteilserwerbs am Projekt lieber die Zahlung einer Abgabe anbieten möchte.

© IWR, 2022


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