Netzausbau: Novelle des Bundesbedarfsplangesetzes im Bundestag beschlossen

Berlin - In der letzten Woche (28.10.2021) hat der Bundestag das Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften beschlossen. Die Bundesregierung hatte das Gesetzgebungsverfahren im September 2020 eingeleitet.
In einem nächsten Schritt soll die Novelle zum Netzausbau abschließend im Bundesrat beraten werden. Ziel ist der Abschluss des Gesetzgebungsverfahren noch in diesem Frühjahr.
Zu den zentralen Regelungen des Bundesbedarfsplangesetzes gehört die Benennung und Aktualisierung der Liste der Netzausbauvorhaben, für die ein vordringlicher Bedarf besteht. Grundlage ist der Netzentwicklungsplan 2019-2030, der erstmals das in dieser Legislaturperiode erhöhte Ziel der Bundesregierung berücksichtigt, im Jahr 2030 einen Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch von 65 Prozent zu erreichen. Zugleich wird nach BMWI-Angaben der Vorschlag zur Lösung von Netzproblemen im Dreiländereck Bayern, Hessen und Thüringen umgesetzt, auf den sich Bundeswirtschaftsminister Altmaier sowie die Energieminister der betroffenen Länder im Juni des vergangenen Jahres verständigt hatten.
Zu den weiteren zentralen Regelungen des Bundesbedarfsplangesetzes gehören gesetzliche Anpassungen, um eine zügige Durchführung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für Netzausbauvorhaben zu fördern (u.a. Straffung von Anhörungen im sog. Nachbeteiligungsverfahren).
Des Weiteren werden mit einer neu angelegten Speicherregelung im Energiewirtschaftsgesetz Vorgaben der europäischen Strombinnenmarkt-Richtlinie in nationales Recht überführt. Damit wird unter anderem ein kurzfristiger Rechtsrahmen für die im Netzentwicklungsplan 2019 bestätigten Netzbooster-Pilotanlagen geschaffen. Dabei handelt es sich um einen innovativen Ansatz zur Höherauslastung der Bestandsnetze. Eine umfassende, über die Übergangsregelung hinausgehende Umsetzung der diesbezüglichen Vorgaben der Strombinnenmarkt-Richtlinie werde im Rahmen des bevorstehenden Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht erfolgen, so das BMWi.
© IWR, 2021
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