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Enercon unterliegt Siemens im Patentstreit vor Londoner Gericht

Münster – Zwei Systeme, zwei Patente, ein Gericht. Das sind die Grundpfeiler eines monatelangen Streits zwischen den beiden deutschen Herstellern von Windkraftanlagen, Siemens und Enercon. Jetzt hat das Londoner High Court entschieden und den Rechtsstreit der beiden Unternehmen beigelegt.

Im Gerichtsverfahren von Enercon, geführt durch den Patenteinhaber Wobben Properties gegen Siemens, hat Siemens nun einen Sieg errungen. In dem Verfahren hatte Wobben Properties den deutschen Technologiekonzern Siemens sowie weitere Unternehmen, die auf die Siemens-Technik zurückgreifen, aufgrund von mutmaßlichen Patentverletzungen verklagt. Dabei geht es konkret um die Abregelungstechnik für Windkraftanlagen bei hohen Windgeschwindigkeiten.

Enercon: Siemens-Technologie verletzt Enercon-Patentrechte
Der Vorwurf von Enercon an Siemens lautete, dass Siemens mit seiner „High Wind Ride Through“-Technik (HWRT), Patenrechte der Wobben Properties und somit auch von Enercon verletzt. In einem Urteil vom 20. Juli hat die Patentabteilung des englischen High Court in London nun entschieden, dass das von Wobben Properties und somit von Enercon angemeldete Patent 0 847 496 ungültig sei. Zudem verwies das Gericht darauf, dass selbst bei einer Gültigkeit des Patents die Siemens AG diese mit ihrer HWRT nicht verletzt hätte. Wobben Properties kann gegen diese Entscheidung noch Einspruch einlegen.

Abregelungstechnik sorgt für mehr Netzstabilität
Die Abregelungstechnik, um die es in dem Rechtsstreit ging, hat eine hohe Bedeutung vor allem für die Netzstabilität. Aufgabe dieser technischen Komponente ist es zu verhindern, dass bei Stürmen auf einen Schlag die Einspeisung mehrerer großer Windparks vom Netz geht und der Netzbetreiber gezwungen ist, diese Einspeiseleitung innerhalb weniger Minuten zu kompensieren. Durch eine intelligente Drosselung der Rotor-Geschwindigkeit und der Leistungsabgabe werden bei der Technologie Abschaltungen bei hohen Windgeschwindigkeiten reduziert, ohne die Standsicherheit der Anlagen zu beeinträchtigen.

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29.07.2015

 



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