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EEG Vergütung Windenergie Land

Die Höhe der Windenergie-Vergütung für den eingespeisten Windstrom ist seit dem 01.01.2017 neu geregelt. Mit dem Inkrafttreten der Novelle des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG 2017) wird zwischen  Windkraftanlagen mit einer Leistung über 750 kW (Teilnahme an Ausschreibung notwendig) und bis 750 kW (kleine Anlagen) unterschieden.

Onshore-Windkraftanlagen mit einer Leistung bis 750 kW sind als kleine Anlagen nicht ausschreibungspflichtig. Die Höhe der EEG-Vergütung für den Windstrom wird in Abhängigkeit vom Inbetriebnahme-Datum weiterhin vom Staat festgelegt. Der Vergütungszeitraum beträgt gemäß EEG 2017 auch zukünftig 20 Jahre.

Zudem gab es eine Übergangsfrist für Windenergieanlagen, die bis Ende 2016 genehmigt waren und bis Ende 2018 in Betrieb gegangen sind. Diese standen unter Bestandsschutz und mussten ebenfalls nicht an den Ausschreibungen teilnehmen. Auch Forschungsanlagen sind nicht ausschreibungspflichtig.

Vergütung für Windenergieanlagen an Land bis 750 kW / Pilotanlagen, Inbetriebnahme ab 2019

Für Windenergieanlagen an Land bis 750 kW / Pilotanlagen mit Inbetriebnahmedatum nach dem 31.12.2018, die nicht der Ausschreibung unterliegen, wird die Vergütungshöhe gemäß § 46b Absatz Abs. 1 EEG aus den Zuschlagswerten der vorangegangenen Ausschreibungen gebildet. Dafür wird der Durchschnitt aus den im Vorvorjahr jeweils höchsten bezuschlagten Geboten gebildet, d.h., für die Ermittlung der Vergütungshöhe für das Jahr 2019 werden die die Ausschreibungsergebnisse des Jahres 2017 herangezogen, für den Wert im Jahr 2020 die Ausschreibungswerte 2018.

Für das Jahr 2020 ergibt sich dabei ein Wert von 6,04 Cent / kWh, für das Jahr 2019 resultieren 4,63 Cent / kWh als anzulegender Wert.Diese Angaben gelten jeweils für einen 100 Prozent Referenzstandort. Auf der Grundlage von § 36h  EEG erfolgt unter Berücksichtigung der Güte des Standortes eine Korrektur der Werte.

Feste Einspeisevergütung Windenergie an Land
Vergütungssätze in Cent/kWh
Windenergieanlagen bis 750 kW / Pilotanlagen Inbetriebnahme nach 31.12.2018

   
   
Jahr 2022 Vergütung Durchschnittswert für 2022
  6,18 Cent / kWh
 

Wert für 2021 ermittelt als Durchschnittwert des höchsten bezuschlagten Gebots der folgenden Gebotsrunden (in ct/kWh)
Februar 2020: 6,20 
Mai 2020: 6,20
Juni 2020: 6,20
Juli 2020: 6,20
September 2019: 6,20
Oktober 2019: 6,20 
Dezember 2020: 6,07 

   
 Jahr 2021 Vergütung Durchschnittswert für 2021
   6,20 Cent / kWh
 

Wert für 2021 ermittelt als Durchschnittwert des höchsten bezuschlagten Gebots der folgenden Gebotsrunden (in ct/kWh):
Februar 2019: 6,20 
Mai 2019: 6,20
August 2019: 6,20
September 2019: 6,20
Oktober 2019: 6,20 
Dezember 2019: 6,20 

   
Jahr 2020 Vergütung Durchschnittswert für 2020
  6,04 Cent / kWh
  Wert für 2020 ermittelt als Durchschnittwert des höchsten bezuschlagten Gebots der folgenden Gebotsrunden (in ct/kWh):
Oktober 2018: 6,30
August 2018: 6,30
Mai 2018: 6,28
Februar 2018: 5,28
   
Jahr 2019  Vergütung Durchschnittswert für 2019
  4,63 Cent / kWh
  Wert für 2019 ermittelt als Durchschnittwert des höchsten bezuschlagten Gebots der folgenden Gebotsrunden:
November 2017: 3,82 Cent / kWh
August 2017: 4,29 Cent / kWh
Mai 2017: 5,78 Cent / kWh 
   
Hinweis: Daten: Bundesnetzagentur, Alle Angaben ohne Gewähr
Grundlagen: § 46b EEG 2017 in Vebindung mit § 36 EEG, Stand: 03.05.2021



 

Vergütung für Windenergieanlagen an Land bis 750 kW / Pilotanlagen, Inbetriebnahme bis 31.12.2018

Feste Einspeisevergütung Windenergie an Land
Vergütungssätze in Cent/kWh
Windenergieanlagen bis 750 kW und Anlagen mit Bestandsschutz

Jahr Inbetriebnahme
Datum
 
Grundwert

Anfangswert

2018      
  01.12. 3,87 6,97
  01.11. 3,87 6,97
  01.10. 3,87 6,97
  01.09. 3,97 7,14
  01.08. 3,97 7,14
  01.07. 3,97 7,14
  01.06. 4,07 7,31
  01.05. 4,07 7,31
  01.04. 4,07 7,31
  01.03. 4,17 7,49
  01.02. 4,17 7,49
  01.01. 4,17 7,49
       
2017      
  01.12. 4,27 7,68
  01.11. 4,27 7,68
  01.10. 4,27 7,68
  01.09. 4,37 7,87
  01.08. 4,37 7,87
  01.07. 4,42 7,95
  01.06. 4,47 8,03
  01.05. 4,51 8,12
  01.04. 4,56 8,20
  01.03. 4,61 8,29
  01.02. 4,66 8,38
  01.01. 4,66 8,38
       
Hinweis: Daten: Bundesnetzagentur, Alle Angaben ohne Gewähr
Grundlagen: § 46 Abs. 1 und 2 EEG 2017, Stand: 07.06.2018

 


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