Wasserstoffnetze: VKU gegen Genehmigungspflicht durch Bundesbehörde bei kommunalen Planungen - Kritik an Bundesnetzagentur
© VKUBerlin - Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) kritisiert die Festlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA) zu den Wasserstoff-Fahrplänen (Fauna), die die Regulierungsbehörde nun umsetzt.
VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing: „Wasserstoff ist ein zentraler Baustein der Energiewende. Mit der heutigen Festlegung der Bundesnetzagentur (Az.: 4.28/1#1) zu Wasserstoff-Fahrplänen („Fauna“) kommt ein weiterer Baustein hinzu. Allerdings wird der Einsatz des Energieträgers bei der Wärmewende durch die Vorgaben des § 71k Gebäudeenergiegesetz (GEG) als Rechtsgrundlage für FAUNA unnötig erschwert, wenn nicht sogar ausgeschlossen."
Gasnetzbetreiber müssten für den Übergang von Gas auf Wasserstoff einen verbindlichen Fahrplan inklusive Wirtschaftlichkeitsnachweis für die 30er Jahre erbringen, was heute niemand verbindlich leisten könne, so Liebing. So werde Technologieoffenheit bewusst konterkariert, lautet die Kritik.
"Dass das GEG für kommunale Planungen derart detaillierte Vorgaben macht, ist ungewöhnlich und der einzige Fall, in dem kommunale Planungen durch eine Bundesbehörde genehmigt werden müssen. Das ist Ausdruck von Misstrauen. Wir setzen uns dafür ein, dass diese Genehmigungspflicht entfällt", so Liebing.
Mit diesem "Verhinderungsparagraphen" bleibt nach Ansicht von Liebing der Wasserstoff nur eine theoretische Option. Die notwendige Infrastruktur werde unter diesen Vorzeichen nicht gebaut, beziehungsweise auf Wasserstoff umgestellt werden können.
Ziel müsse vielmehr sein, die Wärmewende vor Ort in den Kommunen praxistauglich und technologieoffen voranzubringen. Überregulierung und Mikromanagement förderten dagegen Ineffizienzen und würden die Energiewende bremsen.
Hintergrund: Die Festlegung mit dem Namen „Fahrpläne für die Umstellung der Netzinfrastruktur auf die vollständige Versorgung der Anschlussnehmer mit Wasserstoff“ (Fauna) beruht auf §71k im Gebäudeenergiegesetz (GEG).“
© IWR, 2025
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