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Gericht kippt Windkraftplanung auch in Sachsen

Leipzig – Probleme mit der Windenergie-Planung auf Landesebene haben zuletzt die Windkraftbranche in Schleswig-Holstein sowie in Brandenburg beschäftigt. Ähnlich Probleme gibt es auch in Sachsen. Das sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen (OVG Bautzen) hat nun bestätigt, dass die Planung in Sachsen zu viele Gebiete von vornherein als harte Tabuzonen für die Windenergie ausgeklammert hatte.

Das OVG hat damit die Unwirksamkeit des Regionalplans Chemnitz-Erzgebirge 2002 sowie der Teilfortschreibung der Plansätze Windenergie für diese Gebiete aus dem Jahr 2005 bestätigt. Damit sind die Urteile der Vorinstanz (Verwaltungsgericht Chemnitz), wonach insbesondere die Teilfortschreibung Windenergie „abwägungsfehlerhaft“ gewesen sei, rechtskräftig.

Zu viele zu viele Flächen den harten Tabuzonen zugeordnet
Das der Windenergie-Fortschreibung zugrunde liegende Planungskonzept unterscheide, so schon die Chemnitzer Verwaltungsrichter, nicht korrekt zwischen „harten“ und „weichen“ Tabuzonen, teilte nun die Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Leipzig mit. Im Detail sei in der Planung nach Einschätzung der Gerichte zum Beispiel für die Vogelwelt bedeutsame Gebiete und Vorsorgeabstände zu Wohnsiedlungen unzutreffend den „harten“ Tabuzonen zugeordnet. „In Summe haben die Regionalplaner zu viele Flächen den harten Tabuzonen zugeordnet und so die mögliche Errichtung von Windenergieanlagen unzulässig eingeschränkt“, kommentiert Prof. Martin Maslaton die letztinstanzliche Entscheidung des OVG.
Bezüglich der Gebiete mit besonderer Bedeutung für die Vogelwelt (“avifaunistische Bedeutung“) und der Gebiete „mit besonderer Bedeutung für Fledermäuse“ nahm das VG Chemnitz noch an, dass es sich hierbei um „weiche“ Tabuzonen handele, da es der Prüfung bedürfe, ob artenschutzrechtliche Verbote nach dem Bundesnaturschutzgesetz geboten sind oder diese überwunden werden können.

OVG: Einzelfallprüfung hätte erfolgen müssen

Dieser Ansicht folgte der zuständige Senat des OVG aber nicht. Bei den naturschutzrechtlichen Verboten handele es sich um „harte Tabuzonen“, sofern für sie eine Ausnahme oder Befreiung nicht in Betracht kommt. Die Überwindbarkeit eines naturschutzrechtlichen Verbots hängt nicht von der regionalplanerischen Abwägungsentscheidung des Planungsträgers ab, so die Richter des OVG, sondern von den naturschutzrechtlichen Voraussetzungen. Rechtliche oder tatsächliche Hindernisse, die im Einzelfall ausgeräumt werden können, sind nicht mit regionalplanerischen Erwägungen gleichzusetzen. Der Regionale Planungsverband hätte daher prüfen müssen, ob in den Gebieten „mit besonderer avifaunistischer Bedeutung“ und in den Gebieten „mit besonderer Bedeutung für Fledermäuse“ Verbotstatbestände eintreten, und ebenso, ob diese durch eine Befreiung oder eine Ausnahme überwunden werden könnten. Hier hätte eine Einzelfallprüfung erfolgen müssen, die unterblieben war. Eine Prüfung durfte auch nicht mit der Begründung unterlassen werden, dass Naturschutzbehörden möglicherweise im Einzelfall eine abweichende Entscheidung treffen. Daher, so das OVG, ist der Regionalplan an dieser Stelle fehlerhaft. Im Ergebnis wurden also zu viele Flächen von vornherein den harten Tabuzonen zugeordnet.

Planungs-Fehler auch bei der Mindestabstands-Festlegung für Windkraftanlagen
Hinsichtlich eines Mindestabstands von 750 m zu Siedlungsflächen stellte schon das VG Chemnitz einen Abwägungsfehler fest, da der Regionale Planungsverband sich nicht der Unterscheidung zwischen „harten“ und „weichen“ Tabuzonen bewusst war. Er habe den Siedlungsabstand als Ausschlusskriterium bezeichnet, in der Begründung jedoch ausgeführt, dass die 750-m-Pufferzone das Ergebnis der Abwägung widerstreitender Interessen sei. Dieser Ansicht folgte der Senat und konkretisierte: Der Plangeber muss sich insbesondere den Unterschied zwischen „harten“ und „weichen“ Tabuzonen bewusst machen und dokumentieren. Der Regionale Planungsverband habe zu große Flächen den „harten“ Tabuzonen zugeordnet, weil seinem eigenen Vorbringen zufolge ein Teil der Abstandszone aus Gründen der Vorsorge gebildet wurde. Aus Vorsorgeerwägungen klassifizierte Flächen sind jedoch auch nach Ansicht des OVG-Senats als „weiche“ Tabuzonen anzusehen.
Die Beschlüsse des OVG sind laut Maslaton nicht anfechtbar. Das bedeutet, dass innerhalb der jetzigen Planungsregion Chemnitz die Teilfläche der ehemaligen Planungsregion Chemnitz-Erzgebirge hinsichtlich der Windenergienutzung derzeit über keine wirksame regionalplanerische Steuerung verfügt.

© IWR, 2015

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14.09.2015

 



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