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Neues Heizungsgesetz: Der Clou mit den Öl- und Gasheizungen und der Bio-Treppe

© Adobe Stock© Adobe StockMünster – Die Bundesregierung hat den Entwurf für das neue Heizungsgesetz – offiziell Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – im Kabinett beschlossen. Die bislang geltende 65-Prozent-Regel für erneuerbare Energien im Gebäudebereich soll dabei formal entfallen. An ihre Stelle tritt ein gestuftes Modell, die sogenannte „Bio-Treppe", über das der Anteil erneuerbarer Energien bei Öl- und Gasheizungen schrittweise erhöht werden soll.

Im Kern bleibt die grundsätzliche Zielrichtung der Wärmewende damit erhalten. Kritiker sehen vor allem eine zeitliche Streckung der Dekarbonisierungsvorgaben, ohne dass sich die Systemlogik im Gebäudesektor grundlegend verändert. Die Unsicherheit verlagere sich damit weniger auf das Ziel als auf den Zeitpunkt der Umsetzung.

Kerninhalte des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes
Zentrale Änderung ist die Ablösung der bisherigen 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen durch ein gestuftes Anpassungsmodell.

Öl- und Gasheizungen bleiben – wie bereits im alten Heizungsgesetz – weiterhin zulässig. Künftig bleiben damit neue fossile Heizsysteme unter den Vorgaben der Bio-Treppe weiterhin möglich. Bestehende Öl- und Gasheizungen dürfen weiterhin betrieben und im Regelfall auch repariert werden; ein verpflichtender Austausch funktionierender Anlagen ist – wie bereits im bisherigen Heizungsgesetz – nicht vorgesehen.

Das neue Gesetz bringt auch für den Neubau gravierende Änderungen mit sich. Die bisherige Pflicht zu mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien in Neubaugebieten wird ersatzlos gestrichen. Wer neu baut, darf vorübergehend wieder klassische Gas- oder Ölheizungen nutzen, sofern die Pflichten der Bio-Treppe erfüllt werden. Diese neu gewonnene Flexibilität endet jedoch am 1. Januar 2030: Ab diesem Tag schreibt das Gesetz in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden für alle Neubauten zwingend den Standard des emissionsfreien Nullemissionsgebäudes vor, womit der EU-Standard des Nullemissionsgebäudes fossile Neubauheizungen ab 2030 faktisch beendet.

Der schrittweise Übergang zu sauberen Brennstoffen wird über die sogenannte Bio-Treppe geregelt. Diese gilt für alle neu installierten fossilen Heizungssysteme – also sowohl für einen Heizungstausch im Gebäudebestand (Altbau) als auch für Neuinstallationen im Neubau bis Ende 2029. Der Gesetzentwurf sieht hierfür folgende konkrete Stufung des Mindestanteils erneuerbarer Energien vor:

  • 10 % ab 2029

  • 15 % ab 2030

  • 30 % ab 2035

  • 60 % ab 2040


Erfüllbar sind diese Vorgaben durch den Einsatz von Biomethan, grünem Öl oder Wasserstoff, aber auch durch den Einbau einer Hybridwärmepumpe oder Solarthermie.

Flankiert werden die Verbraucherpflichten bereits ab 2028 durch eine allgemeine Grüngasquote für Gasversorger, die bei 1 Prozent startet. Diese Quote wird auf die Pflichten der Bio-Treppe angerechnet. Während der Startwert feststeht, bleibt der weitere Erhöhungspfad für die Anbieter im aktuellen Gesetzentwurf allerdings noch unklar.

Im Mietverhältnis verschiebt das neue Gesetz zugleich die Kostenstruktur stärker in Richtung einer gemeinsamen Verantwortung von Mietern und Vermietern. Während Vermieter weiterhin neue Heizsysteme auf Basis fossiler Energieträger installieren können, bleiben die daraus entstehenden Betriebskosten für Mieter nur begrenzt beeinflussbar. Steigende CO2-Preise und Energieabgaben erhöhen dabei das Risiko schwer kalkulierbarer Nebenkosten. Ab 2028 sollen daher zentrale Zusatzkosten – darunter CO2-Abgaben und Gasnetz-Entgelte – hälftig zwischen Mietparteien aufgeteilt werden. Ab 2029 gilt dies zusätzlich für die Aufschläge auf Biomethan und andere biogene Brennstoffe, die durch die Bio-Treppe vorgeschrieben werden.

Damit wird zwar die bislang im Heizungsgesetz verankerte 65-Prozent-Regel nicht unmittelbar fortgeführt, der grundsätzliche Transformationspfad bleibt jedoch vergleichbar und wird nur zeitlich gestreckt: Heizsysteme sollen weiterhin schrittweise auf erneuerbare Energien wie Wärmepumpen, Fernwärme oder erneuerbare Gasanteile umgestellt werden.

Der technologische Rahmen bleibt insgesamt breit: Neben Wärmepumpen und Fernwärme sind weiterhin hybride Systeme sowie gasbasierte Heizungen mit erneuerbaren Anteilen zulässig. Die kommunale Wärmeplanung bleibt eine wichtige Grundlage, verliert jedoch ihre direkte Kopplung an individuelle Sanierungspflichten.

Kritik von Verbänden und der Energiebranche
In der Branche wird die Reform unterschiedlich bewertet. Während Teile der Heizungsindustrie und der Immobilienwirtschaft die größere Flexibilität begrüßen, warnen Energie- und Verbraucherverbände vor neuen Unsicherheiten.

Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) begrüßte zwar die Einigung der Koalition als solche, mahnte aber konkrete Nachbesserungen an. VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing erklärte, die eigentliche Arbeit beginne jetzt erst. Der Verband fordert von der Bundesregierung „klare Vorgaben zur konkreten Ausgestaltung der Grüngas-Quote" sowie eine nationale Biomethan-Strategie, ohne die eine verlässliche Investitionsplanung für Kommunen und Versorger kaum möglich sei. Kritisiert wurde zudem die sehr kurze Anhörungsfrist von nur wenigen Tagen für ein derart komplexes Regelwerk.

Auch der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) drängt auf eine nationale Biomassestrategie. Kerstin Andreae betonte, dass „für Bio-Treppe und Grüngasquote eine verlässliche und realistische Abschätzung des vorhandenen ‚Bio-Potenzials' anhand einer nationalen Biomassestrategie notwendig" sei. Ohne eine solche Grundlage bestehe die Gefahr, dass Investitionen ausbleiben – schon allein, weil unklar ist, in welchen Mengen und zu welchen Preisen biogene Brennstoffe künftig verfügbar sein werden.

Kritisiert wird insgesamt, dass die Bio-Treppe zwar einen langfristigen Transformationspfad beschreibt, konkrete Mengen, Zeitpunkte und Preisentwicklungen jedoch offen bleiben. Damit verschiebe sich die Unsicherheit aus der Heiztechnik stärker in die Brennstoff- und Kostenseite. Der Gesetzentwurf selbst räumt ein: „Eine belastbare Abschätzung der in der Zukunft zu erwartenden Kosten ist derzeit nicht möglich."

Gebäudeenergiegesetz, Heizungsgesetz und Einordnung der Reform
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde 2020 von CDU/CSU und SPD eingeführt und bündelte erstmals verschiedene Regelwerke zu Energieeffizienz und Heiztechnik im Gebäudebereich. Bereits damals enthielt das GEG verschiedene Vorgaben und Austauschpflichten für bestimmte Altanlagen. So mussten etwa ältere Konstanttemperaturkessel nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden.

Die politische Kontroverse verschärfte sich mit der GEG-Novelle der Ampel-Koalition im Jahr 2023, die öffentlich als „Heizungsgesetz" bekannt wurde. Kern dieser GEG-Reform war die 65-Prozent-Regel für neue Heizungen mit erneuerbaren Energien.

Öl- und Gasheizungen wurden dabei nicht grundsätzlich verboten, ihre Nutzung jedoch stärker reguliert und an Übergangslogiken gekoppelt. In der Praxis verschob sich der Markt damit deutlich in Richtung Wärmepumpen, Fernwärme und hybrider Systeme.

Das nun beschlossene neue Gebäudemodernisierungsgesetz ersetzt diesen Ansatz nicht vollständig, sondern verändert vor allem den zeitlichen Rahmen und die technologische Ausgestaltung der Umsetzung.

Weiteres Verfahren nach dem Kabinettsbeschluss
Nach dem Kabinettsbeschluss beginnt das parlamentarische Verfahren im Bundestag. Die Bundesregierung strebt an, das Gesetz noch vor der parlamentarischen Sommerpause Mitte Juli zu verabschieden – die verfügbare Zeit ist damit knapp bemessen.

Parallel bleibt die Frage zentral, wie schnell erneuerbare Gase im Gebäudesektor tatsächlich verfügbar gemacht werden können und welche Rolle Förderprogramme sowie kommunale Wärmeplanung bei der Umsetzung spielen.

Auch die konkrete Ausgestaltung der Bio-Treppe – insbesondere die Frage der Brennstoffverfügbarkeit und Nachweissysteme – dürfte im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine entscheidende Rolle spielen.

© IWR, 2026


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