Markthochlauf: Bundesregierung einigt sich auf Regeln für grünen Wasserstoff und E-Fuels
© Adobe Stock / FotoliaBerlin - Die Bundesregierung hat einheitliche Vorgaben für die Herstellung von grünem Wasserstoff und E-Fuels beschlossen.
Mit der Novelle der 37. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (37. BImSchV) stellt die Bundesregierung klar, dass Wasserstoff nur dann als "grün" gelten darf, wenn der bei seiner Herstellung eingesetzte Strom zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs stammt. Außerdem muss der CO2-Ausstoß der gesamten Produktion durch die Nutzung von grünen Wasserstoff um mindestens 70 Prozent gesenkt werden.
Dabei werden die Emissionen über die gesamte Lieferkette berücksichtigt, unter anderem auch für den Transport des grünen Wasserstoffs. Diese Anforderungen gelten genauso für die Produktion von mit grünem Wasserstoff erzeugten E-Fuels für Straßenfahrzeuge und weitere erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs (Renewable fuels of non-biological origin, RFNBOs).
Zugleich verbessert die Bundesregierung die Anrechenbarkeit von RFNBOs auf die THG-Quote des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Künftig können sich Mineralölunternehmen RFNBOs mit dem Faktor 3 auf die THG-Quote anrechnen lassen. Bisher war lediglich eine zweifache Anrechnung vorgesehen. Die THG-Quote verpflichtet die Kraftstoffhersteller in Deutschland per Gesetz dazu, einen wachsenden Anteil ihrer Produkte klimaneutral herzustellen. Für das Erreichen der THG-Quote können die Unternehmen unterschiedliche Produkte anrechnen lassen. Eine Erfüllungsoption sind RFNBOs sowie der Einsatz von grünem Wasserstoff in Raffinerien, die herkömmliche fossile Kraftstoffe produzieren. Weitere Optionen sind Agrokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermitteln, fortschrittliche Biokraftstoffe aus Abfällen und Reststoffen (zum Beispiel Stroh und Gülle) und Strom.
Mit der jetzt beschlossenen Novelle der 37. BImSchV werden europarechtliche Vorgaben aus zwei delegierten Verordnungen zur Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) für die Herstellung von RFNBOs – insbesondere für den Bezug von erneuerbaren Strom – und für die Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen von RFNBOs zum Einsatz im Verkehrssektor umgesetzt. Die novellierte 37. BImSchV bedarf der Zustimmung des Bundestags, bevor sie in Kraft treten kann.
Bundesumweltministerin Steffi Lemke begrüßt die Einigung der Bundesregierung. Dank der beschlossenen, einheitlichen Regeln bekomme die Wasserstoffwirtschaft die nötige Planungssicherheit für den schnellen Aufbau eines Markts für Produkte aus grünem Wasserstoff, so die Ministerin.
© IWR, 2024
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