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Zweite Ausschreibung für Offshore-Windparks gestartet

© Vattenfall© VattenfallBonn - Im Jahr 2017 hat die erste Ausschreibung für Windenergie-Projekte auf See stattgefunden. Wer 2017 kein Glück hatte, kann es in diesem Jahr erneut versuchen. Es gibt aber eine Reihe administrativer Einschränkungen.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat heute die Bedingungen der zweiten Ausschreibung für die Netzanbindung und Vergütung von Offshore-Windparks bekannt gegeben. Die Gebote sind bis zum 3. April 2018 an die Bundesnetzagentur in Bonn zu richten.

Höchstwert für Offshore-Vergütung auf 10 ct abgesenkt
Den Zuschlag erhalten die Unternehmen, die Offshore Windenergie-Projekte mit den niedrigsten Gebotswerten einreichen. Das Ergebnis der ersten Ausschreibung im vergangenen Jahr 2017 lag mit einem mittleren Zuschlagwert von 0,44 ct/kWh und einem Gebotswert von 0,00 ct/kWh für drei der insgesamt vier bezuschlagten Gebote weit unterhalb der prognostizierten Werte. Der Gesetzgeber hat daraufhin den Höchstwert für Gebote in der zweiten Ausschreibung von 12 ct/kWh auf 10 ct/kWh abgesenkt. Außerdem hat er Gebote mit einem negativen Gebotswert von der Teilnahme an der zweiten Ausschreibung ausgeschlossen, teilte die BNetzA mit.

Ausschreibungsvolumen Offshore Windleistung etas höher - Neue Ostseequote
Das Ausschreibungsvolumen für Offshore Windparks in der zweiten Runde beträgt 1.610 Megawatt. Dieser Wert ergibt sich aus dem Ausschreibungsvolumen von 1.550 Megawatt nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz zuzüglich einer Leistung von 60 Megawatt, die in der ersten Ausschreibung im April 2017 nicht bezuschlagt werden konnte.

Anders als in der ersten Ausschreibung sind in der zweiten Ausschreibung Gebote von Offshore-Windparks in der Ostsee bevorzugt zu bezuschlagen. Nach dieser sogenannten „Ostseequote“ sind von dem insgesamt zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumen mindestens 500 Megawatt Offshore-Windparks in der Ostsee zuzuschlagen.

Offshore Windprojekte: Gebote bis zum 03. April 2018
Die zweite Ausschreibung nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz erfolgt zum 1. April 2018. Voraussetzung für die Teilnahme ist eine vorliegende Genehmigung des Projekts vor August 2016 bzw. der Nachweis eines fortgeschrittenen Genehmigungsstandes sowie ein geplanter Betriebsbeginn des Offshore Windparks nach dem 31. Dezember 2020. Weitere Voraussetzungen betreffen aber auch noch die Lage der Offshore-Windparks innerhalb der Nord- und Ostsee.

Die Netzanbindungskapazitäten für die Offshore-Windparks ergeben sich unter anderem aus den maßgeblichen Offshore-Netzentwicklungsplänen, die von der Bundesnetzagentur geprüft und bestätigt worden sind.

© IWR, 2018


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30.01.2018

 



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