Kommunale Einnahmen nach § 6 EEG: Viele Kommunen in Deutschland können an Windkrafterlösen beteiligt werden

Frankfurt am Main - Betreiber von Windkraftanlagen sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlagen betroffen sind, finanziell beteiligen. So steht es in § 6 des EEG "Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau". Auf diese seit 2023 auch rückwirkend für Bestandsanlagen geltende Möglichkeit der rechtssicheren Beteiligung haben Anlagenbetreiber lange gewartet.
Nach Angaben des Unternehmens Node Energy GmbH mit Sitz in Frankfurt haben derzeit 5.231 Kommunen in Deutschland die Möglichkeit, eine finanzielle Beteiligung am erzeugten Windstrom über die Regelung nach § 6 EEG zu erhalten. Das sind mit 47,6 Prozent fast die Hälfte aller Kommunen. Doch die möglichen Einnahmen fallen sehr unterschiedlich aus, so Node Energy: Die Gemeinde Lichtenau (Westfalen) kann als Spitzenreiter an bis zu 217 Anlagen beteiligt werden, dagegen können viele Kommunen häufig nur an einzelnen Anlagen anteilig profitieren. Denn auch bei einer Beteiligung mehrerer Kommunen ist der in Summe ausgezahlte Betrag pro Windenergieanlage auf 0,2 ct/kWh gedeckelt.
Entscheidet sich ein Anlagenbetreiber für die Beteiligung nach § 6 EEG, muss er allen Kommunen gemäß ihrem Anteil an der Fläche von 2,5 Kilometern Luftlinie um die Windenergieanlage eine feste Vergütung am erzeugten Strom vertraglich anbieten. Eine Analyse von Node Energy zeigt, dass pro Windenergieanlage durchschnittlich 3,6 Kommunen beteiligt werden können. Im Extremfall können es sogar bis zu 14 Gemeinden oder Landkreise sein. Nur bei 7,2 Prozent der betrachteten Windenergieanlagen ist der einfachste Fall gegeben und nur eine einzelne Kommune muss bei der finanziellen Beteiligung berücksichtigt werden.
© IWR, 2025
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